Revision des Aargauer Stipendiengesetzes

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Das neue Stipendiengesetz ist nicht vereinbar mit der Chancengerechtigkeit, deshalb empfiehlt der Verband der Schweizer Studierendenschaften (VSS) es zur Ablehnung.

Am 4. März 2018 entscheidet das Stimmvolk des Kantons Aargau über die Änderung des Stipendiengesetzes. Die Änderung wurde durch den Beitritt des Aargaus in das interkantonale Stipendienkonkordat notwendig. Ein an und für sich begrüssenswerter Schritt. Jedoch hat sich der Grosse Rat entschieden, zusätzlich zu den für den Beitritt notwendigen noch weitere Änderungen am Gesetz vorzunehmen. Nun soll ein sogenanntes Splittingmodell eingeführt werden. Hierbei würden Ausbildungsbeiträge (neu) zu zwei Dritteln als Stipendien und zu einem Drittel als zinsloses Darlehen an Studierende ausbezahlt werden. Ausserdem soll der jährliche Höchstbeitrag der Stipendien von CHF 17’000 auf 16’000 reduziert werden, und Doktorierende anstatt Stipendien nur noch Darlehen erhalten. Gemeinsam mit dem VSUZH und dem Dachverband der Aargauer Schülerorganisationen stellt sich der VSS aus folgenden Gründen gegen die Einführung dieses Modells:

  • Viele Studierende würden dann neben dem Studium arbeiten, anstatt sich zu verschulden. Das Splittingmodell wird für sie somit zu einer Verlängerung der Studienzeit führen. Für den Kanton entstehen hierdurch sowie durch die Darlehensbewirtschaftung Mehrkosten an Stelle der erhofften Einsparungen.
  • Es widerspricht der Chancengerechtigkeit, wenn ausgerechnet die finanziell schlechter gestellten Studierenden sich verschulden müssen.

Dieses Modell ist nicht vereinbar mit dem Ziel, Bildung für alle zugänglich zu machen. Es hält potentielle Studierende von einer Hochschulbildung ab und wirkt sich daher sowohl auf den Wohlstand der Betroffenen als auch auf die Wirtschaft des gesamten Kantons negativ aus. Die stärkere Fokussierung auf Darlehen ist ein Schritt in die falsche Richtung. Die Opportunitätskosten eines Studiums sind hoch, da während der Studienzeit auf Einkommen verzichtet wird. Die Studierenden dürfen nicht für die Sanierung des Staatshaushaltes aufkommen. MM zur Revision des Aargauer Stipendiengesetzes

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